Allgemeine Geschäftsbedingungen der DWM - Deutschen Wein Marketing GmbH zur Durchführung der Wine Trophies (Berliner- Asia- und Portugal Wine Trophy)
§ 1 – Allgemeines
Die Berliner Wein Trophy, die Portugal Wine Trophy und die Asia Wine Trophy sind die jährlich stattfindenden Weinwettbewerbe, die von der DWM – Deutschen Wein Marketing GmbH (DWM) in Deutschland, Portugal, Südkorea ausgerichtet werden. Eine neutrale, internationale Jury prüft die Qualität der eingereichten Weine und bewertet diese nach den internationalen Richtlinien der OIV (Organisation internationale de la vigne et du vin). Den Preisträgern verschafft dies ein hohes Renommee sowie verbesserte Vermarktungsmöglichkeiten. Dem Konsumenten garantiert die Prämierung durch die Wettbewerbe eine hohe Qualität des Produktes und erleichtert die Kaufentscheidung.
§ 2 – Teilnehmer
Teilnahmeberechtigt an den Wine Trophies sind alle natürlichen und juristischen Personen, soweit sie Hersteller oder Vermarkter von Wein und Schaumwein sind. Es können Weine aus allen internationalen Weinanbaugebieten eingereicht werden, sofern sie in einem vermarktungsfähigen Zustand sind. Die Deutsche Weinmarketing fühlt sich in besonderem Maße einem seriösen Weinhandel und Image verpflichtet. Deshalb sind Produzenten oder Vermarkter, die in den letzten Jahren gegen weinrechtliche oder sonstige einschlägige Bestimmungen verstoßen haben und die aufgrund dieser Tatsache von einem ordentlichen Gericht verurteilt wurden, von der Teilnahme an der Wine Trophy ausgeschlossen.
§ 3 – Zulassungsbedingungen
Die Proben aller Teilnehmer gehen nach Erhalt in das Eigentum der DWM – Deutsche Wein Marketing GmbH über. Um zur Teilnahme an den Wine Trophies zugelassen zu werden, müssen folgende Kriterien erfüllt werden: Das Produkt muss dem deutschen Weingesetz und den jeweiligen nationalen Vorschriften sowie den Verordnungen der Europäischen Union entsprechen. Zugelassen werden Produkte der folgenden Kategorien:
- Stillwein (weiß, rot, rosé)
- Schaumwein (weiß, rot, rose)
- Perlwein (weiß, rot, rosé)
- Likörwein (z.B. Sherry, Portwein, Malaga, Madeira, etc)
Es gibt keinerlei Einschränkung im Bezug auf Rebsorten, Rebsortenreinheit, Geschmacksrichtungen oder verschiedene Herstellungs- und Ausbaumethoden. In unseren Wettbewerben können keine Getränke, wie Brandy (Cognac), Sangria, Grappa, Wermut, Ouzo, Pisco, etc. teilnehmen. Diese erhalten Zusätze oder Aromen, und sind deswegen von der OIV nicht zugelassen.
Bei Proben, die aus deutschen Anbaugebieten stammen, muss mindestens die Qualitätsstufe „Qualitätswein b.A.” vorliegen. Ausgezeichnet werden können nur Proben, die in handelsüblichen Verpackungen für den Groß- und Endverbraucher abgefüllt sind. Die eingereichten Weine müssen in den gesetzlich festgelegten Mindestmengen beim Einreicher vorhanden sein.
§ 4 – Teilnahmebedingungen
Je angestellte Probe müssen vier Flaschen eingereicht werden. Dies ist notwendig, da neben der für die Probe benötigten 3 Flaschen nach den Richtlinien der OIV 1 Flasche pro eingereichten Wein für die Dauer eines Jahres von der DWM eingelagert werden muss. Je angestellte Probe muss ein vollständig ausgefüllter Probenpass vorliegen. Die Angaben im Probenpass sind maßgeblich für alle Veröffentlichungen und Urkunden. Es nehmen nur Proben an der Wine Trophy teil, die verzollt und frei Haus an die angegebene Adresse geliefert werden. Proben, die nicht mindestens 10 Tage vor der jeweiligen Verkostung eingehen, können nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen.
§ 5 – Teilnahmegebühren
Die Teilnahmegebühr beträgt pro eingereichter Probe 145,00 €. Da das durchführende Unternehmen in Deutschland seinen Sitz hat ist zu diesem Betrag von deutschen Teilnehmern zusätzlich die gesetzliche MwSt. zu entrichten. Für Länder der Europäischen Gemeinschaft und sonstige Drittländer entfällt die MwSt bei Vorlage der UID Nummer.
Um den einzelnen Winzerbetrieben die Möglichkeit einer verstärkten Teilnahme zu bieten wurde für Winzerbetriebe folgende Sonderregelung eingeführt:
Die einzelnen Produzenten werden nach der Größe Ihrer Unternehmen eingeordnet. Hierbei gilt die Anbaufläche als Grundlage. Die Teilnahmegebühr beträgt auch für diese Unternehmen 145,00 € pro Gebühr. Es gilt folgende Staffelung:
Grösse | Gebühren | Weine | Weitere Weine |
---|---|---|---|
0 bis 5 ha | 1 | 1 | 2 – 3 frei* |
5,1 bis 10 ha | 2 | 2 | 3 – 6 frei* |
10,1 bis 15 ha | 3 | 3 | 4 – 9 frei* |
15,1 bis 20 ha | 4 | 4 | 5 – 12 frei* |
20,1 bis 25 ha | 5 | 5 | 6 – 15 frei* |
25,1 bis 30 ha | 6 | 6 | 7 – 18 frei* |
30,1 bis 35 ha | 7 | 7 | 8 – 21 frei* |
35,1 bis 40 ha | 8 | 8 | 9 – 24 frei* |
40,1 bis 50 ha | 9 | 9 | 10 – 27 frei*ab |
ab 50 ha | 10 | 10 | 11 – 30 frei* |
*jede weitere Gebühr gilt für 3 Weine |
Es wird immer die tatsächlich eingereichte Menge an Weinen berechnet, wobei die Größe des Winzerbetriebes maßgeblich für die maximal zu berechnende Gebührenanzahl ist. Bei Winzerbetriebe, die durch Zukauf von Trauben, Most oder auch Fasswein Ihre Produktion steigern, greift diese Regelung nicht. Sie werden entsprechend der angestellten Weine abgerechnet. Die DWM behält sich vor, die angegebenen Unternehmensgrößen zu kontrollieren und bei Abweichungen die tatsächliche Größe bei der Berechnung zugrunde zu legen.
Sollten mehr Weine eingereicht werden als die hektarabhängige Gebühr abdeckt, so werden diese mit dem gleichen Schlüssel (3 Weine – 1 Gebühr) berechnet. Werden weniger Weine als die hektarabhängige Gebühr abdeckt eingereicht, so wird die tatsächliche Anzahl an eingereichten Weinen berechnet. Die Teilnahmegebühren müssen bis mindestens 10 Tage vor der entsprechenden Verkostung vollständig bei der Deutschen Weinmarketing eingegangen sein. Ansonsten wird die eingereichte Probe von der Verkostung ausgeschlossen.
§ 6 – Rechte
(1) Die Deutsche Wein Marketing GmbH (DWM) ist ausschließliche Inhaberin sämtlicher Verwertungsrechte am Logo der Berliner-, Portugal- und Asia Wine Trophy und an den zugehörigen Medaillenabbildungen (Großes Gold, Gold, Silber). Jegliche Herstellung, Nutzung oder Änderung der Logos oder Medaillen außerhalb der nachfolgenden Rechteeinräumung ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt.
(2) Die Preisträger sind berechtigt, die an sie verliehene Medaille auf dem Etikett der angemeldeten und prämierten Füllung abzubilden (Recht zum Führen der Medaille). Dies geschieht entweder durch die Bereitstellung einer bestimmten Anzahl selbstklebender Medaillenetiketten durch die DWM oder durch die Übertragung des Rechts, die Medaillenabbildung in bestimmter Stückzahl selbst auf dem Weinetikett der prämierten Charge abzudrucken (Druckrecht). Die Wahl, welches Abbildungsrecht in Anspruch genommen wird obliegt dem Besteller und ist im Bestellformular zu treffen.
(3) Kleberecht:
Entscheidet sich der Preisträger für das Kleberecht, so werden die zur Verklebung auf den Flaschen vorbereiteten Medaillenetiketten von der DWM dem Preisträger zum Kauf angeboten und dürfen vom Erwerber auf den Flaschen der prämierten Charge verklebt werden. Ein Recht zur eigenständigen drucktechnischen Wiedergabe der Medaille wird nicht eingeräumt.
(4) Druckrecht:
Entscheidet sich der Preisträger für das Druckrecht, so ist er berechtigt, die an ihn verliehene Medaille auf den Flaschen der prämierten Charge im Etikett drucktechnisch abzubilden. Das Layout wird ihm hierzu von der DWM in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
Ein Recht zur drucktechnischen Wiedergabe der Medaille außerhalb des Flaschenetikettes oder zu deren Veränderung wird nicht eingeräumt. Gegebenenfalls notwendige drucktechnische Anpassungen sind mit der DWM vor dem Druck abzustimmen.
(5) Das mit der Medaille versehene Weinetikett ist der DWM vorab per Mail oder Post zur Verfügung zu stellen, um den Verkauf zu dokumentieren.
§ 7 – Einreichung und Prämierung von Fassproben und Teilfüllungen
(1) Es können neben Flaschenfüllungen auch Fassproben und Teilfüllungen zur Prämierung eingereicht werden. Die Proben bzw. Teilfüllungen sind eindeutig identifizierbar und unter Beifügung einer önologischen Analyse vorzulegen.
(2) Wird eine Fassprobe oder Teilfüllung prämiert, so werden die unter § 6 genannten Rechte zur Medaillenführung nur vergeben, wenn der Einreicher für jede weitere Teilfüllung eine neue Analyse vorlegt und der DWM die entsprechenden Lot- oder Chargennummern sowie eine Konterproben pro Lot- oder Chargennummer zu Analysezwecken zur Verfügung stellt, bevor die Ware in den Verkehr gelangt. Die Kosten trägt der Einreicher.
(3) Die Abweichungen, die in der Analyse für die Füllung im Verhältnis zur prämierten Probe festgestellt werden, dürfen die Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 einschließlich der dort genannten Anlagen und Anhänge nicht überschreiten. Anderenfalls ist die nachgemeldete Füllung nicht medaillenführungsberechtigt.
(4) Wird keine auf die Füllung/Teilfüllung/Lotnummer bezogene Analyse vorgelegt, so nimmt die DWM eine Analyse vor. Bei einer Bestellung bis 100.000 Medaillen bzw. 200.000 Druckrechten trägt die Kosten hierfür der Einreicher. Bei einer größeren Bestellung werden die Kosten von der DWM übernommen.
§ 8 – Unberechtigte Nutzung der Medaille
(1) Das Recht zur Medaillenführung wird ausschließlich dem Einreicher und ausschließlich für die angemeldete Menge der eingereichten und prämierten Probe übertragen. Weichen Einreicher und Rechnungsempfänger voneinander ab, so erweitert sich das Recht zur Medaillenführung neben dem Einreicher auch auf den Rechnungsempfänger. Die Regelung von der Mengenbegrenzung bleibt hiervon unberührt.
(2) Im Falle, dass der Produzent nicht Einreicher oder Rechnungsempfänger ist, muss er sich vom Einreicher oder Rechnungsempfänger die Erlaubnis zur Führung der Medaille schriftlich bestätigen lassen. Entsprechendes gilt für Dritte, die einen prämierten Wein im eigenen Namen anbieten. In jedem Falle muss zusätzlich die Genehmigung zur Nutzung der Medaille von der DWM ebenfalls schriftlich bestätigt werden.
(3) Das Recht zum Führen der Medaille ist nicht auf andere Weine als die prämierte Probe oder eine andere Abfüllung übertragbar. Im Fall der unberechtigten Nutzung ist die DWM berechtigt, den Verletzer von der zukünftigen Teilnahme an den Wine Trophies auszuschließen. Schadensersatz- und sonstige Ansprüche sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
(4) Bei nicht autorisierter Nutzung der Medaille, erhebt die DWM – Deutsche Wein Marketing GmbH eine Strafgebühr in Höhe von 25.000€ oder 0,04€/Medaille.
§ 9 – Füllungen unter einem anderen Label
Soll eine unter einem bestimmten Label oder als Fassprobe/Teilfüllung prämierte Füllung unter einem anderen Label oder einer anderen Handelsbezeichnung verkauft werden, so ist dies der DWM vor Inverkehrbringung der Füllung unter Beifügung einer neuen Analyse sowie zwei Konterproben mitzuteilen. Gleichfalls sind die entsprechende Lot- bzw. Chargennummer mitzuteilen. § 7 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 10 – Durchführung des Wettbewerbs
Die Wine Trophies werden entsprechend der Richtlinien der OIV – Internationale Organisation für Rebe und Wein – und den Richtlinien der Weinbaurechtlichen Verordnung der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Sämtliche Einzelheiten über die Richtlinien der OIV sind auf der Internetseite www.oiv.int dargestellt. Die Bewertung erfolgt nach dem 100-Punkte-Schema. Die Weine werden anhand der ausgefüllten Probenpässe den entsprechenden Kategorien zugeordnet. Diese beinhalten neben organisatorischen Regelungen auch Vorgaben bezüglich der Zusammensetzung von Jurygruppen und limitieren die Anzahl der verkosteten Weine je Prüfer auf höchstens 50 Weine pro Tag.
§ 11 – Jury
Die Jury wird entsprechend der Richtlinien der OIV aus Verkostern mit hoher Fachkompetenz und internationaler Herkunft zusammengestellt. Jedes Jurymitglied verfügt über einen untadeligen Leumund. Die Jury verkostet die Weine in einer verdeckten Probe ohne Ansicht des Gefäßes, in dem der Wein eingereicht wird. Die Verkostung findet unter notarieller Aufsicht statt.
§ 12 – Sonderpreise
Zusätzlich zu den ausgelobten Medaillen werden Sonderpreise vergeben. Die besonderen Auszeichnungen sind in der maximalen Anzahl der zu vergebenen Auszeichnungen inbegriffen (30% aller angemeldeten Proben). Eine genaue Aufstellung der festgelegten Sonderpreise finden Sie in auf unserer Webseite unter dem Punkt – besondere Auszeichnungen –
Sonderpreismedaillen können nur für Produkte verwendet werden, die in einem Wettbewerb der DWM (Berliner-, Portugal- oder Asia Wine Trophy) von der internationalen Expertenjury mit mindestens 82 Punkten bewertet wurden. Im Hinblick auf Nämlichkeit gelten die § 6, 7 und 9.
§ 13 – Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin.